SATZUNG TANZCLUB BLAU-SILBER LADENBURG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen
Tanzclub Blau-Silber Ladenburg e.V.
und hat seinen Sitz in Ladenburg.
1.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Weinheim.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1 Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen.
2.2 Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenverordnung.
3.2 Gelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder duch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportundes, des Landestanzsportbundes Baden-Württemberg oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschrieben Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitglieder
4.1 der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder;
a) Ordentliche Mitglieder: Sporttreibende/aktive und fördernde/passive.
b) Außerordentliche Mitglieder: Jugendliche unter 18 Jahren.
c) Ehrenmitglieder.
§ 5 Erwerb, Erlöschen und Änderung der Mitgliedschaft
5.1 Anträge und Aufnahme als ordentliches Mitglied, bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereines zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
5.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
5.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
5.4 Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Er kann nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erklärt werden.
5.5 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5.6 Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
5.7 Die Änderung der Mitgliedschaft von Aktiv zu Passiv kann nur durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand und nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erklärt werden. Die Änderung der Mitgliedschaft von Passiv zu Aktiv kann nur durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Beginn des nächsten Monats erklärt werden.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern:
7.2 In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18-te Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes ist nicht zulässig:
7.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätetens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
7.4 Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist alleine das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
7.5 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Sportwart. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
8.2 Vorstandmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
8.3 der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
8.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
8.5 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.
8.6 Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
8.7 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 7, Ziffer 4; er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
8.8 Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder vor, die für besondere Aufgaben (z.B. Vergnügungsausschuß, Pressewart, Jugendwart) in den erweiterten Vorstand gewählt werden sollen. Diese Mitglieder sind mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
8.9 Der Vorstand entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit, solange sie nicht aktiv in einer Tanzgruppe tätig sind.
8.10 Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) Vorstand
b) Beisitzern aus den Tanzgruppen
c) Mitgliedern mit besonderen Aufgaben
d) Jugendwart und Jugendsprecher
8.11 Die Beisitzer der Tanzgruppen werden jährlich von der Mitgliederversamlung von den einzelnen Tanzgruppen gewählt.
8.12 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nur in den Punkten stimmberechtigt die ihr Ressort betreffen.
§ 9 Jugendversammlung
9.1 Die Jugendversammlung umfaßt die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.
9.2 Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
9.3 eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
9.4 Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendsprecher, Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt.
9.5 Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen § 7, Ziffer 4. Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
§ 10 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 11 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wähl zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.
§ 12 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
12.1 Für alle Mitglieder des Vereins sind die
a) Turnier- und Sportordnungen,
b) Jugendordnung
c) Schiedsordnung
in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
12.2 Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Ladenburg zu, die es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 17 Absatz 3, Ziffer 1 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
14.1 Vorstehende Satzung tritt in Kraft nach
a) Abstimmung in der ordentlichen Mitgliederversammlung
b) Eintragung im Vereinsregister
14.2 Die Satzung vom 05.04.1989 wird aufgehoben,
Ladenburg, den 21.03.2000
Michael Schober - Vorsitzender
Jürgen Häffner - stellv. Vorsitzender

